Gesetze / Berufsbildungsgesetz

BBiG

§ 78 Beschlussfähigkeit, Abstimmung

Stand: 30.04.2025

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/78#abs-1 (1) Der Berufsbildungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/78#abs-2 (2) Zur Wirksamkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung des Ausschusses bezeichnet ist, es sei denn, dass er mit Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt wird.

§ 77 § 79